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Aktuelles - Wichtig zu wissen !
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Wichtig !

Wertermittlung- und Wertermittlungsprotokoll ist bei
Pächterwechsel gesetzlich vorgeschrieben. 

 
 
Dies ergibt sich aus mehreren Regelungen:
 
1.    Sie sind ein Pachtverhältnis eingegangen und können den Garten nicht juristisch " verkaufen“. Sie können nur die Pachtangelegenheit fristgemäß zum November eines jeden Jahres beenden, also das Pachtverhältnis kündigen und die Pachtfläche zurück  an den Verpächter geben. Auf der Pachtfläche befindet sich Ihr persönliches Eigentum, das einen Zeitwert besitzt. Dieses Eigentum auf der Pachtfläche können Sie auf den Nachpächter auf Basis einer Wertermittlung und Kaufvertrag  übertragen. Grundlage des Preises ist die Wertermittlung.  Alles andere ist Verhandlungssache mit dem Nachfolger. Bei Nichtvorhandensein eines Nachpächters müssen Sie auf Verlangen des Vereins sämtliches Eigentum mitnehmen bzw. entfernen.


2.    Grundsätzlich geregelt ist dies im BKleinG, Auflage 12 aus dem Jahr 2019 in den Anlagen des Musterpachtvertrages  sowie der " Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen" , ebenso in der  Wertermittlungsrichtlinie des Landes Sachsen Anhalt . Das kann jeder nachlesen.


3.    Offiziell heißt es in dem  Pachtvertrag der Anlage BKleinG  : §10 Abs. 3: Der Pächter hat vor Beendigung des Unterpachtverhältnisses /Einzelpachtverhältnisses  die Pflicht,  auf seine Kosten eine Wertermittlung durch den vom Verpächter benannte Wertermittler durchführen zu lassen (S.447 BKleinG- nachlesbar ).

Volksstimme: 01.08.2017
Merkzettel    05.07.2019
Quelle: Zeitschrift " Alles für die Frau "
Beitrag:  WWG - Wolmirstedt
039201 270972
Quelle: Der Fachberater Nr.4
Der Fachberater November 2022
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